Stand: 13.10.2023
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Goluboy Wagon e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind die Förderung
a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 3 AO),
b) der Volksbildung (§ 52 Abs. 7 AO),
c) Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Abs. 10 AO),
d) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 13 AO),
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Bekämpfung jeglicher Stigmatisierung durch Aufbau eines spezifischen Beratungsangebots
• zu LGBT-Themen (z.B. beim Coming-out)
• zur Gesundheitspflege, Gesundheitsförderung und Prävention von HIV und Aids
• für russischsprachige LGBT Jugendliche
• für Eltern und Verwandte russischsprachiger LGBT
• für russischsprachige LGBT-Personen im Alter
b) die Aufklärung bzw. Mitwirkung an der Aufklärung der russischsprachigen Bevölkerung in Deutschland über die Lebensbedingungen von gesellschaftlichen Minderheiten, insbesondere homo- und bisexueller, transgender und transidenter Menschen, durch die Zusammenstellung und Verbreitung von russischsprachigem Informationsmaterial zu LGBT-Themen, sowie mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen, Veranstaltungen und Ähnlichem.
c) Unterstützung der Integration (z.B. Vermittlung von Sprachkursen und anderen Beratungsstellen zu Integrationsfragen, Eingliederung und anderen Hilfestellungen) LGBT-Flüchtlingen insbesondere aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion.
d) Kooperation mit anderen regionalen, überregionalen und internationalen gemeinnützigen Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie ausländischen Vereinigungen, Verbänden und Initiativen mit vergleichbarer Zielsetzung, insbesondere in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich und unmittelbar und nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Annahme eines Antrages bedarf bei der Mitgliedschaft eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Das Mindestalter für die Aufnahme in den Verein beträgt 18 Jahre. Mit der Aufnahme werden die Bestimmungen der Satzung anerkannt. Auf Antrag können Personen unter 18 Jahren aufgenommen werden, hierfür muss eine Einverständniserklärung von Erziehungsberechtigten erfolgen.
Die Aufnahme gilt erst als rechtskräftig, wenn der Jahresbeitrag eingegangen ist.
(3) Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung, wenn ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt wurde.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(5) Die Mitgliederversammlung soll Richtlinien darüber beschließen, nach welchen Kriterien ein Antrag auf Mitgliedschaft durch den Vorstand zurückgewiesen werden soll.
(6) Von den Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
Der Vorstand kann auf Antrag von der Beitragspflicht befreien, wenn besondere Gründe eine Befreiung rechtfertigen. Ein besonderer Grund kann insbesondere die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit eines Mitglieds sein. Das nähere regelt die Beitragsordnung.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (oder bei juristischen Personen mit Erlöschen) oder Ausschluss.
(8) Bei grober Verletzung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Mitglieds muss die nächste Mitgliederversammlung diese Entscheidung überprüfen. Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Entscheidung zu stellen. Entsprechende Anträge sind mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(9) Die Nichtzahlung von Beiträgen eines Jahres gilt als Austrittserklärung des Mitglieds, sofern dieses nicht vorher triftige Gründe hierfür geltend macht. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(10) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten Ersatz Ihrer notwendigen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfer*innen und den weiteren für den Verein tätigen Personen, insbesondere den Projektleiter*innen, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen ist. Sofern der Verein Mitglieder mit der Erledigung von Geschäften beauftragt, kann er diesen nach schriftlicher Vereinbarung ein angemessenes Entgelt hierfür zahlen. Die Angemessenheit orientiert sich daran, was ein fremder Dritter für die Erledigung des Geschäfts als Entgelt verlangen könnte.
§ 4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder sind auf Mitgliederversammlungen teilnahme-, stimm-, antrags- und redeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat das passive Wahlrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl und ggfs. die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstand und des Berichtes der Kassenprüfer*innen,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl und ggfs. Abberufung von zwei Kassenprüfer*innen,
e) die endgültige Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
f) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, insbesondere über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Aufnahme neuer Mitglieder, und
i) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins, über die grundlegende Vereinsarbeit im Rahmen des Vereinszweckes und über weitere eingereichte Anträge.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Sie wird von einem Mitglied geleitet und bestimmt ein weiteres Mitglied zur/zum Schriftführer*in. Der Tag der Absendung des Einladungsschreibens und der Tag der Mitgliederversammlung zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder elektronische Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Satzungsändernde Anträge und Anträge über die Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von der Versammlungsleitung und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie der/dem Kassiererin / Kassierer.
(2) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils in besonderen Wahlgängen geheim gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Unbeschadet dessen endet ein Vorstandsamt vorzeitig mit der Abberufung, dem Austritt aus dem Verein oder dem Rücktritt vom Amt.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsamtes kann der verbleibende Vorstand eine*n Nachfolger*in kooptieren. Die Kooption ist von der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl zu bestätigen oder durch Wahl eines anderen Mitglieds in den Vorstand zu verwerfen. Die Wahl der kooptierten oder nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder vorzeitig auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch geheime Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes abberufen. Ein entsprechender Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Der Antrag bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und muss den Namen des oder der Abzuwählenden sowie den Namen des neu zu wählenden Vorstandsmitglieds nennen.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen im Umlaufverfahren (z.B. telefonisch oder per Email) sind möglich. Der Vorstand soll sich hierzu eine Geschäftsordnung geben. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(8) Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7 Geschäftsführung, Beirat und Projektleitung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder (Beirat) gewählt werden.
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Geschäftsführung umfasst alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden laufenden Arbeiten. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
b) die Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder,
c) die Organisation und Verwaltung des Vereins, insbesondere die Aufstellung eines
Haushaltsplanes, die Erstellung der Jahresberichte und der Mittelverwendungsrechnung, die Wahrnehmung der Arbeitgeberstellung und -funktion gegenüber hauptamtlichen Mitarbeiter*innen, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, und die Bestellung von besonderen Vertretern für bestimmte Aufgaben, Projekte oder Geschäfte (Projektleiter*innen).
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, Projekte oder Geschäfte Projektleiter*innen bestellen. Ein*e Projektleiter*in ist im Rahmen der ihr/ ihm zugewiesenen Aufgaben, Projekte oder Geschäfte einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 30 BGB. Sie/er ist nicht berechtigt, Personal einzustellen oder zu entlassen, Grundstücksund Immobilienangelegenheiten zu tätigen oder Kredite aufzunehmen.
§ 8 Kassenprüfung und Berichtswesen
(1) Die beiden Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, die Kassen- und Buchführung des Vereins des zurückliegenden Geschäftsjahres zu prüfen und die Geschäftsvorgänge innerhalb des Vereins zu überwachen. Ihnen sind dafür sämtliche Aufzeichnungen, Unterlagen, Rechnungen, Bankauszüge und ähnliche Belege des Vereins zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren geheim oder, falls niemand widerspricht, offen gewählt. Das Amt des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin ist mit einer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand unvereinbar.
(3) Die Kassenprüfung soll im ersten Quartal nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden. Die Kassenprüfer*innen können außerordentliche Kassenprüfungen auch während des laufenden Geschäftsjahres durchführen.
(4) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung. Siebeantragen auf der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Schlussvorschriften
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Frist für die Einladung einer solchen Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Ein entsprechender Antrag ist mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zu versenden und in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fließt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung oder des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.